OLG Hamm - 30.11.1993 (9 U 140/93) - DRsp Nr. 1995/4062
OLG Hamm, vom 30.11.1993 - Aktenzeichen 9 U 140/93
DRsp Nr. 1995/4062
Ein Sperrpoller, der in heruntergeklapptem Zustand eine Höhe von 13 cm aufweist, stellt eine Gefahrenstelle dar, weil viele - nicht tiefergelegte - Fahrzeuge, die zum Straßenverkehr zugelassen sind, über eine Bodenfreiheit von weniger als 13 cm verfügen.