OLG Hamm - Beschluß vom 02.04.1979
6 Ss OWi 95/79
Normen:
StVZO § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2, § 36a Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 57, 467

OLG Hamm - Beschluß vom 02.04.1979 (6 Ss OWi 95/79) - DRsp Nr. 1994/10935

OLG Hamm, Beschluß vom 02.04.1979 - Aktenzeichen 6 Ss OWi 95/79

DRsp Nr. 1994/10935

1. Das Verbreitern der Kotflügel eines Pkw bringt die Betriebserlaubnis zum Erlöschen. 2. Der Erwerber eines Kraftfahrzeugs mit erkennbar wesentlichen Veränderungen braucht nicht mit dem Erlöschen der Betriebserlaubnis zu rechnen, wenn das Fahrzeug - wie ihm bekannt - zuvor - hier sogar mehrfach - beim TÜV unbeanstandet vorgeführt worden ist.

Normenkette:

StVZO § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2, § 36a Abs. 1 ;
Fundstellen
VRS 57, 467