OLG Hamm - Beschluß vom 02.04.1984
3 Ss OWi 1795/83
Normen:
OWiG § 17 Abs. 3, § 77 ;
Fundstellen:
DAR 1985, 29
VRS 67, 450
VerkMitt 1984, 87

OLG Hamm - Beschluß vom 02.04.1984 (3 Ss OWi 1795/83) - DRsp Nr. 1994/10783

OLG Hamm, Beschluß vom 02.04.1984 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 1795/83

DRsp Nr. 1994/10783

A. Hat sich der Tatrichter schon nach der Vernehmung nur eines Polizeibeamten als Zeugen seiner Überzeugung von dem zu beurteilenden Sachverhalt gebildet, so ist die darauf gestützte Ablehnung der Vernehmung eines weiteren Polizeibeamten dann gerechtfertigt, wenn nach den dem Richter zugänglichen Erkenntnissen von dem Zeugen keine abweichende Aussage zu erwarten ist und die Verteidigung auch nicht Gegenteiliges konkret behauptet. B. Die Geringfügigkeitsgrenze i.S.d. § 17 Abs. 3 OWiG ist jedenfalls dann überschritten, wenn das angemessene Bußgeld - ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters - 80,00 DM oder mehr beträgt. In solchen Fällen können die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bei der Bußgeldzumessung berücksichtigt werden; jedoch ist dies bei Bußgeldern bis zu 200,00 DM nicht zwingend geboten, wenn der Richter eine dem Regelsatz des Bußgeldkatalogs entsprechende Geldbuße verhängt.

Normenkette:

OWiG § 17 Abs. 3, § 77 ;

Hinweise:

B. Buße von 100,- DM unter "Geringfügigkeitsgrenze" OLG Düsseldorf (5 Ss OWi 475/82 - 394/82 I) VRS 64, 382. - wirtschaftl. Verhältnisse bei Bußen bis 200 DM nicht zu berücksichtigen; OLG Düsseldorf (5 Ss (OWi] 241/84 - 202/84 I) ZfS 1984, 319 = VRS 67, 358.

Fundstellen
DAR 1985, 29
VRS 67, 450
VerkMitt 1984, 87