OLG Hamm - Beschluß vom 03.05.1978
4 Ss OWi 672/78
Normen:
StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
VRS 546, 198

OLG Hamm - Beschluß vom 03.05.1978 (4 Ss OWi 672/78) - DRsp Nr. 1994/10958

OLG Hamm, Beschluß vom 03.05.1978 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 672/78

DRsp Nr. 1994/10958

1. An die Feststellung zur Ordnungsmäßigkeit von Radarmessungen sind, wenn Anhaltspunkte für Fehlerquellen weder ersichtlich noch geltend gemacht sind, heute nicht mehr die anfangs der 60er Jahre ergangenen Entscheidungen z.T. geforderten besonders strengen Anforderungen zu stellen. 2. Eine am Beginn geschlossener Ortschaften in diese einfahrenden Kraftfahrern ggf. zuzubilligende Toleranz hinsichtlich der Anpassung auf Ortsgeschwindigkeit ist bei einer 150 m hinter dem Ortseingangsschild festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h ohne Bedeutung.

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen
VRS 546, 198