OLG Hamm - Beschluß vom 05.04.1990 (3 Ss OWi 8/90) - DRsp Nr. 1995/8121
OLG Hamm, Beschluß vom 05.04.1990 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 8/90
DRsp Nr. 1995/8121
»1. Bei einer Radarmessung mit Foto braucht der Tatrichter grundsätzlich nur die charakteristischen Identifizierungsmerkmale darzulegen, die die Identität des Betroffenen mit dem auf dem Foto abgebildeten Fahrer belegen.2. Zwar ist trotz der für die Urteilsgründe in Ordnungswidrigkeitenverfahren gegebenen eingeschränkten Darlegungspflicht in der Regel die Art der Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung auszuführen. Dies ist jedoch bei einer Radarmessung - außer falls Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten vorgetragen oder sonst erkennbar sind - in diesem Umfang nicht erforderlich.«