OLG Hamm - Beschluß vom 06.08.1974
3 Ss OWi 614/74
Normen:
StVO § 26 ;
Fundstellen:
VRS 48, 148

OLG Hamm - Beschluß vom 06.08.1974 (3 Ss OWi 614/74) - DRsp Nr. 1994/11048

OLG Hamm, Beschluß vom 06.08.1974 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 614/74

DRsp Nr. 1994/11048

Der mit mäßiger Geschwindigkeit fahrende Kraftfahrer darf den Fußgängerüberweg vor einem dem Überweg benutzenden Fußgänger passieren, wenn der seitliche Abstand zum Fußgänger so groß ist, daß der Fußgänger nicht gefährdet, erschreckt oder verwirrt wird und sich auch nicht veranlaßt sieht, seinen Schritt anzuhalten oder zu verlangsamen.

Normenkette:

StVO § 26 ;
Fundstellen
VRS 48, 148