OLG Hamm - Beschluß vom 07.05.1971
2 Ss OWi 374/71
Normen:
OWiG § 46 Abs. 1, § 71, § 78 Abs. 1 ; StPO § 251 Abs. 1 Nr. 3, § 244 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1972, 24

OLG Hamm - Beschluß vom 07.05.1971 (2 Ss OWi 374/71) - DRsp Nr. 1994/11104

OLG Hamm, Beschluß vom 07.05.1971 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 374/71

DRsp Nr. 1994/11104

Sind die Aussagen von Zeugen, die am Ausgang des Verfahrens interessiert sind, die alleinigen zur Überführung des Betroffenen geeigneten Beweismittel und ist zudem der von den Zeugen geschilderte Unfallverlauf weniger wahrscheinlich als der von dem Betroffenen behauptet, so muß den Zeugen im Interesse der Erforschung der Wahrheit zugemutet werden, von ihrem weit entfernten inländischen Wohnort aus in der Hauptverhandlung zu erscheinen. Werden sie nur kommissarisch vernommen, liegt darin ein Verstoß des Gerichts gegen seine Aufklärungspflicht.

Normenkette:

OWiG § 46 Abs. 1, § 71, § 78 Abs. 1 ; StPO § 251 Abs. 1 Nr. 3, § 244 Abs. 2 ;
Fundstellen
DAR 1972, 24