OLG Hamm - Beschluß vom 08.04.1994
4 Ss OWi 340/94
Normen:
OWiG § 46 Abs. 1 ; StPO § 261 ; StVO § 3 ;
Fundstellen:
ZfS 1994, 268

OLG Hamm - Beschluß vom 08.04.1994 (4 Ss OWi 340/94) - DRsp Nr. 1995/3839

OLG Hamm, Beschluß vom 08.04.1994 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 340/94

DRsp Nr. 1995/3839

1. Das Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung läßt nur dann einen Rückschluß auf den Vorsatz zu, wenn es sich um eine sehr erhebliche Überschreitung handelt, etwa um 80 km/h oder - innerorts - um das Doppelte der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. 2. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahin, daß ein Kraftfahrer, der nicht regelmäßig oder überhaupt nicht auf seinen Tachometer sieht, eine Geschwindigkeitsüberschreitung zumindest billigend in Kauf nimmt.

Normenkette:

OWiG § 46 Abs. 1 ; StPO § 261 ; StVO § 3 ;
Fundstellen
ZfS 1994, 268