OLG Hamm - Beschluß vom 09.02.1978
2 Ss OWi 112/78
Normen:
StVO § 23 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 55, 378

OLG Hamm - Beschluß vom 09.02.1978 (2 Ss OWi 112/78) - DRsp Nr. 1994/10965

OLG Hamm, Beschluß vom 09.02.1978 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 112/78

DRsp Nr. 1994/10965

Die Vorschrift des § 23 Abs. 2 StVO ermächtigt den Kraftfahrer nach einer Reifenpanne nicht, mit einem mitgeführten Ersatzreifen, der für den betroffenen Fahrzeugtyp nicht zugelassen ist und im Falle seiner Benutzung die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs zum Erlöschen bringt, zur Reparaturwerkstatt weiterzufahren.

Normenkette:

StVO § 23 Abs. 2 ;
Fundstellen
VRS 55, 378