OLG Hamm - Beschluß vom 09.07.1996 (2 Ss OWi 786/96) - DRsp Nr. 1996/30573
OLG Hamm, Beschluß vom 09.07.1996 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 786/96
DRsp Nr. 1996/30573
Ein qualifizierter Rotlichtverstoß kann jedenfalls dann nicht durch Schätzen der seit Beginn des Rotlichts vergangenen Zeit durch Zählen (21, 22) festgestellt werden, wenn die Zeitspanne verhältnismäßig kurz ist und die den Rotlichtverstoß beobachtenden Polizeibeamten nicht gezielt zur Rotlichtüberwachung eingesetzt waren, sondern diesen nur zufällig wahrgenommen haben.