OLG Hamm - Beschluß vom 12.07.1977 (2 Ss OWi 965/77) - DRsp Nr. 1994/10982
OLG Hamm, Beschluß vom 12.07.1977 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 965/77
DRsp Nr. 1994/10982
Eine einmalige, aber erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung eines sonst unbelasteten Pkw-Fahrers (126 km/h statt zulässiger 70 km/h) rechtfertigt die Verhängung eines Fahrverbots dann nicht, wenn im Urteil Feststellungen über die örtlichen Verhältnisse und die Verkehrslage fehlen, die Rückschlüsse auf die Größe der abstrakten Gefahr infolge der Zuwiderhandlung ermöglicht hätten.