OLG Hamm - Beschluß vom 13.04.1978
4 Ss OWi 737/78
Normen:
OWiG § 46 Abs. 1 ; StPO § 228 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 55, 438

OLG Hamm - Beschluß vom 13.04.1978 (4 Ss OWi 737/78) - DRsp Nr. 1994/10961

OLG Hamm, Beschluß vom 13.04.1978 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 737/78

DRsp Nr. 1994/10961

A. Der Verteidiger ist grundsätzlich nicht verpflichtet, am verabredeten Ort einer Inaugenscheinnahme länger als 20 Minuten auf das eintreffen des Gerichts zu warten. Das Gericht verstößt gegen die ihm obliegende prozessuale Fürsorgepflicht, wenn es trotz 20minütiger Verspätung ohne weiteres die Ortsbesichtigung ohne den Verteidiger durchführt.

Normenkette:

OWiG § 46 Abs. 1 ; StPO § 228 Abs. 2 ;
Fundstellen
VRS 55, 438