OLG Hamm - Beschluß vom 13.05.1974
2 Ss OWi 113/74
Normen:
StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
VRS 48, 68
VersR 1975, 717

OLG Hamm - Beschluß vom 13.05.1974 (2 Ss OWi 113/74) - DRsp Nr. 1994/11053

OLG Hamm, Beschluß vom 13.05.1974 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 113/74

DRsp Nr. 1994/11053

A. Nähert sich der Kraftfahrer einer Wechsellichtzeichenanlage mit einer (hier um 11 m) zurückverlegten Haltelinie, so muß er, wenn er bei Erscheinen des Gelblichts nicht mehr vor der Haltelinie anhalten kann, zumindest dann noch vor der Ampel halten, wenn er nicht sicher sein kann, diese noch während der Gelbphase, also vor dem Erscheinen des Rotlichts, zu passieren. B. Wenn ein Kraftfahrer bei Annäherung an eine "Grün" zeigende Lichtsignalanlage nicht mehr in der lage ist, bei Erscheinen des Gelblichts vor der zurückverlegten Haltelinie anzuhalten, so hat er doch jedenfalls das strikte Haltegebot der in seinem Sichtbereich auf "Rot" umschaltenden Lichtsignalanlage zu beachten; das allgemein im gelben Lichtzeichen enthaltene Gebot "Kreuzung freimachen" gilt für ihn insoweit nicht.

Normenkette:

StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen
VRS 48, 68
VersR 1975, 717