OLG Hamm - Beschluß vom 13.06.1996 (2 Ss OWi 667/96) - DRsp Nr. 1997/914
OLG Hamm, Beschluß vom 13.06.1996 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 667/96
DRsp Nr. 1997/914
»1. Zu den Voraussetzungen unter denen eine Betroffene, die als Hausfrau lediglich als sog. Strohfrau Inhaberin einer Güterverkehrskonzession ist, wegen einer Verletzung der Aufsichtspflicht hinsichtlich ihres Ehemannes als Fahrer haftet, wenn dieser einen Verstoß gegen die Ferienreiseverordnung begeht.2. Die in den laufenden Nummern 66 und 67 BKatV genannte "Kulanzfrist" "Kulanzfrist" von 15 Minuten bezieht sich auf die Fahrtzeit und nicht nur auf den Beginn der Sperrzeit.«