OLG Hamm - Beschluß vom 14.03.1980
1 Ss OWi 1628/79
Normen:
StVG § 24a;
Fundstellen:
VRS 58, 443

OLG Hamm - Beschluß vom 14.03.1980 (1 Ss OWi 1628/79) - DRsp Nr. 1994/10909

OLG Hamm, Beschluß vom 14.03.1980 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 1628/79

DRsp Nr. 1994/10909

1. Kann weder nach der gaschromatographischen Methode noch nach der kolorimetrischen Methode Aceton im Blut eines Diabetikers festgestellt werden, so ist es nicht zulässig, von den nach Widmark ermittelten Einzelanalysen aus Sicherheitsgründen zugunsten des Betroffenen einen Abzug von 0,01 o/oo durchzuführen (hier: um 0,8 o/oo). 2. Der in den nach Widmark ermittelten Einzelanalysen aus Sicherheitsgründen unterstellte Acetonwert von 0,01 o/oo, der einem errechneten Alkoholwert von 0,000074 o/oo entspricht, kann allenfalls die dritte Dezimale der Widmark-Einzelanalysen nur geringfügig beeinflussen, so daß eine Abrundung nach unten wie nach oben nicht in Betracht kommt.

Normenkette:

StVG § 24a;

Hinweise: