OLG Hamm - Beschluß vom 14.06.1984 3 Ss OWi 773/84
Normen:
FahrlG § 19 ;
Fundstellen:
DRsp-ROM Nr. 1994/10773
VRS 67, 472
OLG Hamm - Beschluß vom 14.06.1984 (3 Ss OWi 773/84) - DRsp Nr. 1994/10772
OLG Hamm, Beschluß vom 14.06.1984 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 773/84
DRsp Nr. 1994/10772
1. Der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis ist nicht verpflichtet, darauf hinzuweisen, daß die Dauer der von ihm angebotenen Fahrstunden 45 Minuten beträgt. 2. Diese Verpflichtung kann ihm auch nicht dadurch aufgebürdet werden, daß andere Fahrschulen am Ort ihren Unterrichtsstunden abweichende Zeiteinheiten zugrunde legen.