OLG Hamm - Beschluß vom 15.07.1974
1 Ss OWi 313/74
Normen:
StVO § 9 ;
Fundstellen:
VRS 48, 144

OLG Hamm - Beschluß vom 15.07.1974 (1 Ss OWi 313/74) - DRsp Nr. 1994/11050

OLG Hamm, Beschluß vom 15.07.1974 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 313/74

DRsp Nr. 1994/11050

Ein Linksabbieger darf darauf vertrauen, daß ein entgegenkommender Kraftfahrer, der eine Fahrspur benutzt, die durch den Richtungspfeil "links" gekennzeichnet und durch eine Fahrstreifenbegrenzung nach Zeichen 295 (unterbrochene weiße Linie) von der rechts angrenzenden (Geradeausfahr-)Spur getrennt ist, der Pfeilrichtung auf der Kreuzung folgen und nicht geradeaus weiterfahren wird, solange nicht besondere Umstände zu Zweifeln an der Beachtung der Fahrbahnmarkierung durch den Gegenverkehr Anlaß geben.

Normenkette:

StVO § 9 ;
Fundstellen
VRS 48, 144