OLG Hamm - Beschluß vom 16.08.1982
20 W 20/82
Normen:
AKB § 2 Abs. 2b ;
Fundstellen:
VersR 1983, 235

OLG Hamm - Beschluß vom 16.08.1982 (20 W 20/82) - DRsp Nr. 1994/10836

OLG Hamm, Beschluß vom 16.08.1982 - Aktenzeichen 20 W 20/82

DRsp Nr. 1994/10836

1. Ein (zunächst berechtigter) Fahrer wird zum unberechtigten Fahrer, wenn er von Weisungen des Bestimmungsberechtigten so abweicht, daß der Charakter der Fahrt verändert und durch die erteilte Genehmigung nicht mehr gedeckt erscheint. Entscheidend ist, ob das "eigene Gepräge", das die Fahrt durch die Weisungen des Bestimmungsberechtigten erhalten hat, erhalten bleibt oder nicht. 2. Eine wesentliche Abweichung von den erteilten Weisungen ist gegeben, wenn die Unfallfahrt mit der gestatteten Fahrt in keinerlei Zusammenhang steht und auch die Voraussetzungen für ein stillschweigendes Einverständnis des Berechtigten nicht vorliegen.

Normenkette:

AKB § 2 Abs. 2b ;

Hinweise:

Im Anschl. an OLG Hamm v. 23.4.1982, VersR 1983, 234. Siehe auch OLG Hamm (20 U 2/82) VersR 1983, 526.

Fundstellen
VersR 1983, 235