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Rechtsprechung
1995
Sonstige
OLG
OLG Hamm
OLG Hamm - Beschluß vom 17.08.1995
2 Ss OWi 831/95
Normen:
OWiG
§
79
Abs.
3
;
StPO
§
344
, §
345
;
Fundstellen:
DAR 1995, 457
DRsp IV(468)181c
NZV 1996, 123
VRS 90, 444
OLG Hamm - Beschluß vom 17.08.1995 (2 Ss OWi 831/95) - DRsp Nr. 1996/4142
OLG Hamm,
Beschluß
vom 17.08.1995
- Aktenzeichen 2 Ss OWi 831/95
DRsp Nr. 1996/4142
»Die nach §
79
Abs.
3
OWiG
i.V.m. §§
344
,
345
StPO
erforderliche Begründung der Rechtsbeschwerde kann nicht telefonisch abgegeben werden.«
Normenkette:
OWiG
§
79
Abs.
3
;
StPO
§
344
, §
345
;
Gründe:
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