OLG Hamm - Beschluß vom 18.06.1971 (5 Ss OWi 404/71) - DRsp Nr. 1994/11103
OLG Hamm, Beschluß vom 18.06.1971 - Aktenzeichen 5 Ss OWi 404/71
DRsp Nr. 1994/11103
Der Inhaber eines großen und umfangreichen Betriebes hat durch Schaffung und Kontrolle einer entsprechenden Organisation dafür zu sorgen, daß bei Anwendung der gebotenen und ihm möglichen Sorgfalt durch sie ein Höchstmaß an Sicherheit gegen Ingebrauchnahme vorschriftswidriger Fahrzeuge gewährleistet ist.