OLG Hamm - Beschluß vom 18.06.1984
20 W 12/84
Normen:
VVG §§ 61, 152 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
VersR 1985, 77

OLG Hamm - Beschluß vom 18.06.1984 (20 W 12/84) - DRsp Nr. 1994/10771

OLG Hamm, Beschluß vom 18.06.1984 - Aktenzeichen 20 W 12/84

DRsp Nr. 1994/10771

1. § 61 VVG gilt, wie sich aus § 152 VVG ergibt, nicht in der Haftpflichtversicherung, sondern nur in der Schadensversicherung. 2. Für eine Deckungsklage besteht kein Rechtsschutzbedürfnis und daher auch keine Erfolgsaussicht, wenn der Haftpflichtversicherer seine Eintrittspflicht nicht in Abrede gestellt hat. 3. Die Erhebung einer Klage vor dem LG mit einem vor das AG gehörenden Streitwert ist unzulässig und daher mutwillig.

Normenkette:

VVG §§ 61, 152 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen
VersR 1985, 77