OLG Hamm - Beschluß vom 18.09.1995
2 Ss OWi 941/95
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 33
DRsp IV(468)177b
NStZ-RR 1996, 115
NZV 1996, 164
VRS 90, 436

OLG Hamm - Beschluß vom 18.09.1995 (2 Ss OWi 941/95) - DRsp Nr. 1996/4240

OLG Hamm, Beschluß vom 18.09.1995 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 941/95

DRsp Nr. 1996/4240

Wenn der Betroffene die vom Gericht für geboten erachtete Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts ablehnt und unentschuldigt fehlt, muß das Gericht auch dann, wenn geladene Zeugen fehlen, regelmäßig die Möglichkeit haben, allein wegen des unentschuldigten Ausbleibens des Betroffenen das Verfahren einfach und schnell ohne jede sachliche Überprüfung der dem Betroffenen vorgeworfenen Tat abzuschließen. Dabei ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens neben einer Zeugenladung regelmäßig dann geboten, wenn der Betroffene erklärt hat, nicht er, sondern ein anderer sei gefahren.

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2 ;

Gründe:

I.