OLG Hamm - Beschluß vom 19.01.1999 (3 Ss OWi 1456/98) - DRsp Nr. 1999/9947
OLG Hamm, Beschluß vom 19.01.1999 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 1456/98
DRsp Nr. 1999/9947
Für die Berechnung der Rotlichtzeit ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem das Fahrzeug eines Betroffenen die Haltelinie überfährt. Das Erreichen der Fluchtlinie der Kreuzung hat hierfür keine Bedeutung.