OLG Hamm - Beschluß vom 20.06.1996
3 Ss 520/96
Normen:
StGB § 239 Abs. 1, § 240 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 92, 208

OLG Hamm - Beschluß vom 20.06.1996 (3 Ss 520/96) - DRsp Nr. 1997/3861

OLG Hamm, Beschluß vom 20.06.1996 - Aktenzeichen 3 Ss 520/96

DRsp Nr. 1997/3861

»1. Die Blockade einer Bundesautobahn mittels Personenkraftwagen stellt dann keine Freiheitsberaubung gem. § 239 Abs. 1 StGB dar, wenn den betroffenen Kfz-Fahrern die Möglichkeit verbleibt, ohne Gefahr für Leib oder Leben ihre Fahrzeuge zu verlassen und sich zu Fuß von ihrem Anhalteort fortzubewegen. 2. Eine solche Blockade ist aber Ausübung von Gewalt i.S. von § 240 Abs. 1 StGB; insbesondere entfällt die hierfür erforderliche körperliche Kraftentfaltung des Täters nicht deshalb, weil er das der Barriereerrichtung dienende technische Hilfsmittel unter Einsatz nur geringer menschlicher Kraftentfaltung bedient.«

Normenkette:

StGB § 239 Abs. 1, § 240 Abs. 1 ;
Fundstellen
VRS 92, 208