OLG Hamm - Beschluss vom 23.03.2017
4 RVs 33/17
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 30 Js 8/16

OLG Hamm - Beschluss vom 23.03.2017 (4 RVs 33/17) - DRsp Nr. 2017/4634

OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2017 - Aktenzeichen 4 RVs 33/17

DRsp Nr. 2017/4634

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der den Nebenklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Vorinstanz: LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 30 Js 8/16