OLG Hamm - Beschluß vom 27.02.1981 (2 Ss OWi 291/81) - DRsp Nr. 1994/10877
OLG Hamm, Beschluß vom 27.02.1981 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 291/81
DRsp Nr. 1994/10877
Wer als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs zuläßt, das in mehrfacher Hinsicht den Beschaffenheits- oder Ausrüstungsvorschriften nicht entspricht, ist nur wegen einer einzelnen Ordnungswidrigkeit, nämlich des Zulassens der Inbetriebnahme eines nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeugs, zu belangen.