OLG Hamm - Beschluß vom 28.06.1972 (5 Ss OWi 782/72) - DRsp Nr. 1994/11090
OLG Hamm, Beschluß vom 28.06.1972 - Aktenzeichen 5 Ss OWi 782/72
DRsp Nr. 1994/11090
Nach neuem Recht verstößt die Nichteinhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes nur dann gegen das Verbot einer für die Verhältnisse zu hohen Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1StVO), wenn die Fahrgeschwindigkeit des Nachfolgenden nicht allein im Hinblick auf den zu geringen Sicherheitsabstand, sondern aus sonstigen Gründen zu hoch ist.