OLG Hamm - Beschluß vom 28.06.1972
5 Ss OWi 782/72
Normen:
StVO § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1973, 167
VRS 44, 146

OLG Hamm - Beschluß vom 28.06.1972 (5 Ss OWi 782/72) - DRsp Nr. 1994/11090

OLG Hamm, Beschluß vom 28.06.1972 - Aktenzeichen 5 Ss OWi 782/72

DRsp Nr. 1994/11090

Nach neuem Recht verstößt die Nichteinhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes nur dann gegen das Verbot einer für die Verhältnisse zu hohen Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 StVO), wenn die Fahrgeschwindigkeit des Nachfolgenden nicht allein im Hinblick auf den zu geringen Sicherheitsabstand, sondern aus sonstigen Gründen zu hoch ist.

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen
DAR 1973, 167
VRS 44, 146