OLG Hamm - Beschluß vom 29.04.1977 (4 Ss OWi 257/77) - DRsp Nr. 1994/10989
OLG Hamm, Beschluß vom 29.04.1977 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 257/77
DRsp Nr. 1994/10989
Eine durch Beschilderung nach Zeichen 274 mit Zusatzschild "Bei Nässe" angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nur, wenn die gesamte Fahrbahn, d.h. mit Wasser überzogen ist, nicht auch, wenn sie nur feucht ist oder nur in Spurrillen Wasser steht.