OLG Hamm - Beschluß vom 29.05.1984 (1 Ss 676/84) - DRsp Nr. 1994/10776
OLG Hamm, Beschluß vom 29.05.1984 - Aktenzeichen 1 Ss 676/84
DRsp Nr. 1994/10776
Auch bei Straftaten innerhalb einer laufenden Bewährungsfrist ist die erneute Strafaussetzung zur Bewährung nicht von vornherein ausgeschlossen; jedoch bedarf es insoweit eingehender tatrichterlicher Prüfung und entsprechender Darlegung im Urteil, vor allem dann, wenn der Verlust des Arbeitsplatzes mit der Strafverbüßung verloren geht, damit der Revisionssenat die Entscheidung auf ihre Rechtsrichtigkeit überprüfen kann.