OLG Hamm - Beschluß vom 29.08.1973
4 Ss OWi 995/73
Normen:
OWiG § 79 Abs. 6 ;
Fundstellen:
VRS 46, 370

OLG Hamm - Beschluß vom 29.08.1973 (4 Ss OWi 995/73) - DRsp Nr. 1994/11065

OLG Hamm, Beschluß vom 29.08.1973 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 995/73

DRsp Nr. 1994/11065

1. Bei mehreren gleichartigen Verkehrszuwiderhandlungen, die während einer einzigen, nicht unterbrochenen Fahrt begangen sind, ist grundsätzlich jeder einzelne Verstoß als selbständige Zuwiderhandlung zu werten. Das Fahren als solches bildet keine rechtliche Klammer zu den Fehlverhaltensweisen im Verkehr. 2. Eine natürliche Handlungseinheit liegt nur dann vor, wenn strafrechtlich oder bußgeldrechtlich erhebliche Verhaltensweisen durch einen zu unmittelbaren zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhang gekennzeichnet sind, daß sich der gesamte Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen unbeteiligten Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt.

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 6 ;

Hinweise: