OLG Hamm - Beschluß vom 30.10.1995
2 Ss OWi 667/95
Normen:
FPersG § 47a Abs. 1 Nr. 1 lit. c; VO-EWG 3820/85;
Fundstellen:
DAR 1996, 68
VRS 91, 156

OLG Hamm - Beschluß vom 30.10.1995 (2 Ss OWi 667/95) - DRsp Nr. 1996/22221

OLG Hamm, Beschluß vom 30.10.1995 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 667/95

DRsp Nr. 1996/22221

1. Die fehlende Angabe der Schuldform hinsichtlich aller verwirklichten Verstöße ist unschädlich, wenn sich diese dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe einwandfrei entnehmen läßt. 2. Bei einer Geldbuße von mehr als 200,- DM sind stets die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen festzustellen. 3. Wird eine Geldbuße anhand des Bußgeldkatalogs (FPersG) des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit, Familie und Sozialordnung errechnet, so sind die Sätze dieses Bußgeldkatalogs im Einzelfall auf ihre Angemessenheit näher zu überprüfen, da dieser Bußgeldkatalog nicht die gleiche Verbindlichkeit wie der für das allgemeine Straßenverkehrsrecht gem. § 26a StVG aufgestellte besitzt. 4. Bei einem Verstoß gegen die vorgeschriebenen Ruhezeiten darf nicht außer Betracht bleiben, daß der Betroffene längere Pausen eingelegt hat, die die vorgeschriebene Ruhezeit fast erreichen.

Normenkette:

FPersG § 47a Abs. 1 Nr. 1 lit. c; VO-EWG 3820/85;

Gründe: