OLG Hamm - Urteil vom 01.02.1971
13 U 131/70
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
VersR 1972, 1174

OLG Hamm - Urteil vom 01.02.1971 (13 U 131/70) - DRsp Nr. 1994/11107

OLG Hamm, Urteil vom 01.02.1971 - Aktenzeichen 13 U 131/70

DRsp Nr. 1994/11107

1. Die Verpflichtung des Unfallschädigers zum Ersatz von Personenschaden beschränkt sich auf die zur Wiederherstellung des Verletzten erforderlichen Beträge. 2. Dazu gehören nicht die Summen, welche die Mutter des Verletzten an ihre eigene Mutter dafür zahlt, daß diese während der Besuche von Familienmitgliedern im Krankenhaus Haushaltsarbeiten leistet und die Aufsicht über ein Kleinkind führt, weil solche Hilfeleistungen üblicherweise im Rahmen der familiären Bindung ohne Entgelt gewährt werden.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
VersR 1972, 1174