OLG Hamm - Urteil vom 01.03.1984 (27 U 421/83) - DRsp Nr. 1994/10787
OLG Hamm, Urteil vom 01.03.1984 - Aktenzeichen 27 U 421/83
DRsp Nr. 1994/10787
1. Überschreiten die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 %, so kann der Geschädigte nicht 130 % des Wiederbeschaffungswertes ersetzt verlangen, sondern es muß auf Totalschadenbasis abgerechnet werden. 2. Das Prognoserisiko trägt der Geschädigte.