Die weitgehende Gleichwertigkeit des Personenkraftwagens und des Kraftrades als Fortbewegungsmittel rechtfertigt es nicht, Halter und Nutzungsberechtigte derartiger Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Nutzungsausfalls unterschiedlich zu behandeln. Der Senat vermag der Auffassung von Sanden und Danner (VersR 1976, 513; 1980, 1007; 1982, 837), daß zwischen Kraftwagen und Kraftrad ein relevanter rechtlicher und wirtschaftlicher Unterschied bestehe, in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Das Kraftrad dient nicht stets und ausschließlich sportlichen Interessen und der Gestaltung der Freizeit. Der morgendliche Verkehr zeigt, daß das Kraftrad - ebenso wie ein Sportwagen - zu beruflichen Zwecken eingesetzt werden kann und auch tatsächlich eingesetzt wird. Eine andere Beurteilung mag angebracht sein, wenn der Geschädigte neben dem Motorrad noch einen Personenkraftwagen besitzt. Dieser Umstand könnte möglicherweise die Annahme rechtfertigen, daß das Motorrad ausschließlich sportlichen Interessen und Zwecken der Freizeitgestaltung dient.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|