OLG Hamm - Urteil vom 01.06.1983
11 U 16/83
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)278f
ES Kfz-Schaden E/20
MDR 1983, 932

OLG Hamm - Urteil vom 01.06.1983 (11 U 16/83) - DRsp Nr. 1994/1973

OLG Hamm, Urteil vom 01.06.1983 - Aktenzeichen 11 U 16/83

DRsp Nr. 1994/1973

Ebenso wie im Falle eines Personenkraftwagens kann beim Ausfall eines durch Fremdverschulden beschädigten Motorrads der geschädigte Eigentümer eine Nutzungsausfall-Entschädigung verlangen.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Gründe:

Die weitgehende Gleichwertigkeit des Personenkraftwagens und des Kraftrades als Fortbewegungsmittel rechtfertigt es nicht, Halter und Nutzungsberechtigte derartiger Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Nutzungsausfalls unterschiedlich zu behandeln. Der Senat vermag der Auffassung von Sanden und Danner (VersR 1976, 513; 1980, 1007; 1982, 837), daß zwischen Kraftwagen und Kraftrad ein relevanter rechtlicher und wirtschaftlicher Unterschied bestehe, in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Das Kraftrad dient nicht stets und ausschließlich sportlichen Interessen und der Gestaltung der Freizeit. Der morgendliche Verkehr zeigt, daß das Kraftrad - ebenso wie ein Sportwagen - zu beruflichen Zwecken eingesetzt werden kann und auch tatsächlich eingesetzt wird. Eine andere Beurteilung mag angebracht sein, wenn der Geschädigte neben dem Motorrad noch einen Personenkraftwagen besitzt. Dieser Umstand könnte möglicherweise die Annahme rechtfertigen, daß das Motorrad ausschließlich sportlichen Interessen und Zwecken der Freizeitgestaltung dient.