OLG Hamm - Urteil vom 01.09.1992
9 U 42/92
Normen:
BGB § 844 ;
Fundstellen:
r+s 1992, 413

OLG Hamm - Urteil vom 01.09.1992 (9 U 42/92) - DRsp Nr. 1994/10402

OLG Hamm, Urteil vom 01.09.1992 - Aktenzeichen 9 U 42/92

DRsp Nr. 1994/10402

1. Für eine alleinstehende Witwe ist eine Unterhaltsquote von 45 % nicht zu beanstanden. 2. Im Rahmen der Ermittlung der sogenannten fixen Kosten ist bei einem im Eigentum des getöteten Unterhaltspflichtigen stehenden Wohnhaus der Wohnbedarf der Witwe zu ermitteln, wobei dieser durch die Miete einer vergleichbaren Wohnung nach oben hin begrenzt wird.

Normenkette:

BGB § 844 ;
Fundstellen
r+s 1992, 413