OLG Hamm - Urteil vom 02.06.1981
4 U 291/80
Normen:
BGB § 548 ; VVG § 6 ;
Fundstellen:
DAR 1982, 128
VersR 1982, 677

OLG Hamm - Urteil vom 02.06.1981 (4 U 291/80) - DRsp Nr. 1994/10869

OLG Hamm, Urteil vom 02.06.1981 - Aktenzeichen 4 U 291/80

DRsp Nr. 1994/10869

1. Vereinbart der Mieter eines Kraftfahrzeugs mit dem gewerblichen Vermieter eine sog. Haftungsbeschränkung nach dem Vorbild der Kaskoversicherung des Inhalts, daß der Mieter von der Haftung für Beschädigung des Fahrzeugs nur dann nicht freigestellt wird, wenn er den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt oder gegen die Mietbedingungen verstoßen hat, so entfällt diese Freistellung, wenn der Mieter mit dem Fahrzeug - angeblich wegen falscher Fahrweise eines Dritten - einen Glatteisunfall herbeiführt und diesen zwar nach etwa einer Stunde der Vermieterin meldet, aber entgegen einer ausdrücklichen Vertragsbestimmung nicht alsbald die Polizei hinzuzieht. 2. Diese Unterlassung ist einer Obliegenheitsverletzung des Versicherers (i.S. des § 6 Abs. III VVG) gleichzusetzen. Danach muß der Fahrzeugmieter wie ein Versicherer dartun und beweisen, daß der Mieter objektiv eine Obliegenheit (Vertragsbedingung) verletzt hat, während der Mieter ggf. dartun und beweisen muß, daß ihn an der Verletzung der Obliegenheit kein Verschulden trifft und/oder daß die Verletzung für die Vereitelung der Schadensfeststellung nicht ursächlich war.