OLG Hamm - Urteil vom 02.10.1992
20 U 81/92
Normen:
AHB §§ 1, 3; BBR Nr. 3;
Fundstellen:
NJW-RR 1993, 537
ZfS 1993, 312

OLG Hamm - Urteil vom 02.10.1992 (20 U 81/92) - DRsp Nr. 1994/10387

OLG Hamm, Urteil vom 02.10.1992 - Aktenzeichen 20 U 81/92

DRsp Nr. 1994/10387

1. Durch Freizeittätigkeit verursachte Schäden Dritter sind in der Privathaftpflichtversicherung auch dann gedeckt, wenn der Versicherungsnehmer berufliche Fertigkeiten dabei eingesetzt hat. 2. Der privathaftpflichtversicherte Versicherungsnehmer, der einen fremden Pkw gefälligkeitshalber repariert, ist zwar Besitzer dieses Kfz; gleichwohl greift die Ausschlußklausel nicht ein, da er aus der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung keinen Versicherungsschutz genießt und Deckungslücken vermieden werden sollen.

Normenkette:

AHB §§ 1, 3; BBR Nr. 3;

Hinweise:

Die in der vorstehenden Entscheidung aufgestellte These, die sog. Benzinklausel sei im Lichte eines bezweckten lückenlosen Versicherungsschutzes auszulegen, begegnet Bedenken. Der BGH hat ausgesprochen, daß es einen nahtlosen Versicherungsschutz nicht gibt (Urt. v. 16.10.1991, VersR 1992, 47 = NJW 1992, 315). In dem dort entschiedenen Fall hatte der privathaftpflichtversicherte Versicherungsnehmer ein noch nicht zugelassenes und dementsprechend auch noch nicht haftpflichtversichertes Neufahrzeug geführt und es auf dieser Fahrt beschädigt. Aus der Kraftfahrthaftpflicht-Versicherung hätte wegen § 11 Abs. 3 AKB aber ohnedies kein Versicherungsschutz bestanden. Die dadurch bestehende Deckungslücke ist nach Auffassung des BGH hinzunehmen.

Fundstellen
NJW-RR 1993, 537
ZfS 1993, 312