Die Beschwerde der Antragstellerin vom 22. Juni 1981 (Bl. 38 GA) gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 2. Juni 1981 (Bl. 33 ff. GA) wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 4.000 DM bis 4.100 DM festgesetzt.
Am 14. Februar 1979 geriet die Antragsgegnerin zu 1) mit ihrem Pkw VW-Golf, in dem die damals 21-jährige Antragstellerin auf dem Beifahrersitz saß, auf der Fahrt von C. nach D. auf der schneeglatten Fahrbahn der Bundesstraße B xxx ins Schleudern und auf die Gegenfahrbahn. Dort stieß ihr Pkw mit einem entgegenkommenden Pkw VW-Bulli der Bundeswehr zusammen. Die Antragstellerin erlitt neben einem Schock und einer Becken- und Wirbelsäulenprellung ein stumpfes Bauchtrauma mit einer Nierenzerreißung rechts, so dass die rechte Niere während eines stationären Krankenhausaufenthalts (vom Unfalltage bis zum 6.3.1979) operativ entfernt werden musste.
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