OLG Hamm - Urteil vom 04.12.1992
20 U 157/92
Normen:
AKB § 7 I Abs. 2 S. 3, § 12 Abs. 1 Ib; VVG § 6 Abs. 3, §§ 61, 74 ff; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
r+s 1993, 246

OLG Hamm - Urteil vom 04.12.1992 (20 U 157/92) - DRsp Nr. 1994/10362

OLG Hamm, Urteil vom 04.12.1992 - Aktenzeichen 20 U 157/92

DRsp Nr. 1994/10362

1. Wenn der Versicherungsnehmer eine Fahrzeugversicherung für ein Kfz (hier: ein Wohnmobil) abschließt, das einem Dritten gehört und das von beiden genutzt wird, liegt eine Versicherung für fremde Rechnung zugunsten des Dritten vor. Unerheblich ist insoweit, ob die Eigentumsverhältnisse dem Versicherer bei Abschluß des Vertrages bekannt sind. 2. Daß sich der Versicherungsnehmer von seinem Schutzbriefversicherer in betrügerischer Weise eine Entschädigung von 300,-- DM verschafft hat, indem er nach dem behaupteten Diebstahl des vers. Kfz fälschlich erklärt hat, er habe sich in Triest (Italien) abholen lassen, begründet keine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des behaupteten Kfz-Diebstahls gegenüber dem Kaskoversicherer. 3. Leistungsfreiheit des Versicherers wegen einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB (hier: vorsätzliche Verletzung durch Angabe eines falschen Anschaffungspreises des Kfz) tritt nur ein, wenn der Versicherer sich auf die Obliegenheitsverletzung beruft.