OLG Hamm - Urteil vom 05.10.1983 (13 U 107/83) - DRsp Nr. 1994/10806
OLG Hamm, Urteil vom 05.10.1983 - Aktenzeichen 13 U 107/83
DRsp Nr. 1994/10806
Die Freiheit des durch einen Kfz-Unfall Geschädigten sich auch dann noch für die Forderung von Reparaturkosten zu entscheiden, wenn eine Instandsetzung des beschädigten Kfz nicht mehr in Frage kommt, entbindet ihn nicht von der Pflicht, sich unter mehreren vom Erfolg her gleichwertigen Mitteln der Schadensbeseitigung für dasjenige zu entscheiden, das unter den gegebenen Umständen einem deutlich geringeren Aufwand mit sich bringt.