OLG Hamm - Urteil vom 06.01.1999 (20 U 147/98) - DRsp Nr. 1999/9951
OLG Hamm, Urteil vom 06.01.1999 - Aktenzeichen 20 U 147/98
DRsp Nr. 1999/9951
1. Bewußtseinsstörung wegen relativer Fahruntüchtigkeit, die aus dem Hergang des Unfalls geschlossen wird. 2. Kommt ein Fahrer mit relativer Fahruntüchtigkeit auf einer zunächst schnurgeraden Straße im Bereich einer Rechtskurve nach links über die Gegenfahrbahn von der Strecke ab, so ist von einem alkoholtypischen Fahrverhalten auszugehen, bei dem sich die bekannten Folgen einer Alkoholbeeinträchtigung wie z.B. Herabsetzung der Aufmerksamkeit und Wahrnehmungsfähigkeit, erhöhte Reaktionszeit auswirken.