OLG Hamm - Urteil vom 06.03.1970 (20 U 226/69) - DRsp Nr. 1994/11119
OLG Hamm, Urteil vom 06.03.1970 - Aktenzeichen 20 U 226/69
DRsp Nr. 1994/11119
1. Hat ein Versicherter seinen Versicherungsschutz verwirkt, so geht der Ausgleichsanspruch eines anderen Versicherten, für den der Versicherer auf Sozialversicherungsträger (SVT) übergegangene Ansprüche der Geschädigten befriedigt, gegen den deckungsschutzlosen Versicherten entsprechend § 67 Abs. 1VVG und nicht nach §§ 158c, 158f VVG auf den Versicherer über. 2. Der Rechtsübergang nach § 67 Abs. 1VVG ist gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift dann ausgeschlossen, wenn Gläubiger und Schuldner des Ausgleichsanspruchs im Zeitpunkt des Versicherungsfalles als Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Auf den Zeitpunkt des Rechtsüberganges kommt es insoweit nicht an.