OLG Hamm - Urteil vom 06.03.1996
13 U 211/95
Normen:
BGB § 252 ;
Fundstellen:
OLGR 1996, 90
OLGReport-Hamm 1996, 90
ZfS 1996, 211

OLG Hamm - Urteil vom 06.03.1996 (13 U 211/95) - DRsp Nr. 1996/29782

OLG Hamm, Urteil vom 06.03.1996 - Aktenzeichen 13 U 211/95

DRsp Nr. 1996/29782

1) Grundsätzlich ist zusätzliches unfallbedingt entgangenes Einkommen des Geschädigten ersatzfähiger Verdienstausfall. 2) Hinsichtlich der Ersatzfähigkeit von Zulagen zu Lohn oder Gehalt hinsichtlich der Ersatzfähigkeit nach dem Zweck der Zuwendung zu unterscheiden: a) Aufwandsentschädigungen, die eine Vergütung für tatsächlich getroffene Aufwenden (Spesen, Kleidergeld) darstellen, sind nicht ersatzfähig. b) Erschwerniszulagen knüpfen an allgemeine mit der Berufsausübung verbundene Erschwernisse an und sind als zu versteuernde und im Krankheitsfall fortzuzahlende Vergütungsbestandteile bei unfallbedingtem Entgang ersatzfähig.

Normenkette:

BGB § 252 ;
Fundstellen
OLGR 1996, 90
OLGReport-Hamm 1996, 90
ZfS 1996, 211