OLG Hamm - Urteil vom 06.03.1996 (13 U 211/95) - DRsp Nr. 1996/29782
OLG Hamm, Urteil vom 06.03.1996 - Aktenzeichen 13 U 211/95
DRsp Nr. 1996/29782
1) Grundsätzlich ist zusätzliches unfallbedingt entgangenes Einkommen des Geschädigten ersatzfähiger Verdienstausfall. 2) Hinsichtlich der Ersatzfähigkeit von Zulagen zu Lohn oder Gehalt hinsichtlich der Ersatzfähigkeit nach dem Zweck der Zuwendung zu unterscheiden: a) Aufwandsentschädigungen, die eine Vergütung für tatsächlich getroffene Aufwenden (Spesen, Kleidergeld) darstellen, sind nicht ersatzfähig. b) Erschwerniszulagen knüpfen an allgemeine mit der Berufsausübung verbundene Erschwernisse an und sind als zu versteuernde und im Krankheitsfall fortzuzahlende Vergütungsbestandteile bei unfallbedingtem Entgang ersatzfähig.