OLG Hamm - Urteil vom 06.07.1984 (20 U 55/84) - DRsp Nr. 1994/10769
OLG Hamm, Urteil vom 06.07.1984 - Aktenzeichen 20 U 55/84
DRsp Nr. 1994/10769
Der Versicherer ist wegen (zumindest grob fahrlässiger) Obliegenheitsverletzung leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Frage nach Alkoholgenuß vor Fahrtantritt nur mit dem Hinweis auf den geringen BAK-Wert (hier: 0,3 o/oo) beantwortet, die nach seiner Ansicht aber in Wirklichkeit möglicherweise für die Fahruntüchtigkeit ursächliche gleichzeitige Einnahme von ca. 50 Schlaftabletten jedoch verschweigt.