OLG Hamm - Urteil vom 07.07.1994 (27 U 4/94) - DRsp Nr. 1995/3855
OLG Hamm, Urteil vom 07.07.1994 - Aktenzeichen 27 U 4/94
DRsp Nr. 1995/3855
Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherer sind auf den Anspruch auf Ersatz des Ausfalls der Haushaltsführung durch die getötete Ehefrau und Mutter anzurechnen. Aus dem Umstand, daß durch das HEZG v. 11.07.85 eine Kindererziehungszeit von 12 Monaten als Beitragszeit anerkannt wird, folgt nicht, daß Haushaltstätigkeit nicht vom Sozialversicherungsschutz gedeckt ist und deshalb deren Ausfall bei Tod nicht durch Sozialleistungen kompensiert wird.