OLG Hamm - Urteil vom 07.09.1995
6 U 36/95
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib, § 7 I Abs. 2 S. 3; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
r+s 1996, 254

OLG Hamm - Urteil vom 07.09.1995 (6 U 36/95) - DRsp Nr. 1996/29794

OLG Hamm, Urteil vom 07.09.1995 - Aktenzeichen 6 U 36/95

DRsp Nr. 1996/29794

1. - Wenn der Versicherungsnehmer (eingetragener) Halter eines Pkw BMW 535 i ist, der im Eigentum der Leasinggeberin steht und der von der Fa. X und Y geleast und dem Versicherungsnehmer (als Halter) übergeben worden ist, - wenn der Versicherungsnehmer einen Originalschlüssel nicht hat vorlegen können und das Fehlen dieses Schlüssels damit erklärt hat, von Herrn Y bei der Übergabe des Kfz nur drei Schlüssel erhalten zu haben, was Herr Y bei seiner Anhörung vor dem Senat glaubhaft bestätigt hat, - wenn sich der Versicherungsnehmer zur Zeit der Übernahme des Kfz (Übernahme am 27.05.93; behaupteter Diebstahl am 9.06.93) in finanziell schwierigen Verhältnissen befand, ohne aus einem vorgetäuschten Versicherungsfall finanziell Vorteile erwarten zu können, hat der Versicherer insoweit keine Tatsachen oder Indizien bewiesen, aus denen sich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung der Kfz-Entwendung ergibt. 2. a) Eine verspätete oder verzögerte Beantwortung von Fragen des Versicherers im Hinblick auf eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB hat der Versicherer nicht bewiesen, - wenn der Versicherer zwar Schreiben v. 07.07., 3.11. und 22.11.93 vorgelegt hat, aus denen sich ergibt, daß er weitere Fragen bzgl. des Versicherungsfalles beantwortet haben wollte,