OLG Hamm - Urteil vom 07.10.1992
20 U 53/92
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 IIe; VVG § 61 ;
Fundstellen:
r+s 1993, 93

OLG Hamm - Urteil vom 07.10.1992 (20 U 53/92) - DRsp Nr. 1994/10386

OLG Hamm, Urteil vom 07.10.1992 - Aktenzeichen 20 U 53/92

DRsp Nr. 1994/10386

1. Leistungsfreiheit des Versicherers wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Unfalls durch Übermüdung des Fahrers setzt die Feststellung voraus, - daß die kurzzeitig Absence des Fahrers kurz vor dem Auffahren auf das vor ihm fahrende Kfz auf Übermüdung zurückzuführen ist und - daß der Fahrer sich über die Bedenken hinweggesetzt hat, die sich angesichts typischer Ursachen oder deutlicher Vorzeichen an einer Ermüdung jedem aufdrängen müssen (BGH VersR 1974, 593; 1977, 619). 2. Daß die kurzzeitige Absence des Versicherungsnehmers kurz vor dem Auffahren auf den vor ihm fahrenden Sattelzug auf Übermüdung zurückzuführen ist, hat sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lassen, - wenn der Versicherungsnehmer zwar selbst vorgetragen hat, er sei am Steuer kurz "eingeschlafen", sich aus dem Kontext aber ergibt, daß er damit ein infolge Müdigkeit erfolgtes Einschlafen nicht zugestehen, sondern zum Ausdruck bringen wollte, daß der Unfall auf eine kurzzeitige Absence zurückzuführen ist, deren Ursache ihm nicht bekannt ist, - wenn ein Zeuge bestätigt hat, daß der Versicherungsnehmer in der Nacht vor dem morgendlichen Unfall ca. 6 Std. in der Zeit von ca. 23 - 5 Uhr geruht hat, und die von Versicherungsnehmer geschilderte Unauffälligkeit der vorangegangenen Nacht unbestritten geblieben ist,