OLG Hamm - Urteil vom 08.11.1984 (27 U 401/83) - DRsp Nr. 1994/10759
OLG Hamm, Urteil vom 08.11.1984 - Aktenzeichen 27 U 401/83
DRsp Nr. 1994/10759
1. Diejenigen, die zwecks Versicherungsbetrugs einen Unfall stellen, legen es gerade darauf an, daß der Unfall echt aussieht, sie sind daher bestrebt, für alle Einzelumstände möglichst plausible Erklärungen zu schaffen. Daher ist ein lückenloser mathematisch/naturwissenschaftlich zwingender Beweis in der Regel nicht möglich.2. Nach der Rechtsprechung des BGH darf deshalb der Tatrichter die Überzeugung, daß ein Unfall gestellt sei, auch ohne mathematisch/naturwissenschaftlich zwingenden Beweis dann gewinnen, wenn sich Gegebenheiten, die typischerweise bei gestellten Unfällen vorliegen, in auffälliger Weise häufen.