OLG Hamm - Urteil vom 09.04.1954
9 U 8/54
Normen:
ZPO § 287 ;
Fundstellen:
VersR 1954, 500

OLG Hamm - Urteil vom 09.04.1954 (9 U 8/54) - DRsp Nr. 1994/11169

OLG Hamm, Urteil vom 09.04.1954 - Aktenzeichen 9 U 8/54

DRsp Nr. 1994/11169

Wenn ein Verletzter über kein bestimmtes Arbeitseinkommen verfügt, das einer Schadensberechnung zugrunde gelegt werden könnte, so ist das Arbeitseinkommen zu ermitteln, das der Verletzte ohne den Unfall bei einem gewöhnlichen Verlauf der Dinge voraussichtlich hätte erzielen können. Hierbei ist, sofern keine anderen Anhaltspunkte gegeben sind, davon auszugehen, daß der Verletzte auch in Zukunft kein höheres Arbeitseinkommen erzielt hätte als durchschnittlich in den Jahren vor dem Schadensereignis.

Normenkette:

ZPO § 287 ;

Hinweise:

Vgl. auch BGH v. 30.11.1959, VersR 1960, 352.

Fundstellen
VersR 1954, 500