OLG Hamm - Urteil vom 09.05.1984 (20 U 384/83) - DRsp Nr. 1994/10778
OLG Hamm, Urteil vom 09.05.1984 - Aktenzeichen 20 U 384/83
DRsp Nr. 1994/10778
1. Vom Versicherungsschutz der Fahrzeugvollversicherung umfaßte Unfallschäden können auch durch Wind von geringerer Stärke als einer von außen einwirkenden mechanischen Gewalt herbeigeführt werden. 2. Ein durch plötzliche Windeinwirkung verursachter Fahrzeugunfall liegt auch dann vor, wenn der Wind für Verwindungsschäden und das Umstürzen eines hochgefahrenen Kippers nur eine Mitursache gesetzt hat.